Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 392

§ 392 – Obergrenzen für Beförderungsämter

Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur kann bestimmte Obergrenzen für Beförderungsämter überschreiten.
  • Dies ist erlaubt, wenn es sachgerecht bewertet wird.
  • Der Grund für das Überschreiten ist, Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse zu vermeiden.
  • Dies gilt insbesondere bei einer Reduzierung von Planstellen.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung.